Mario Walther
Walpenreuth 35
95239 Zell
Telefonnummer: 09257 / 960785
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USt.ID : DE223230655
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1. Anerkennung der Bedingungen, Geltungsbereich, Wirksamkeit
Für die gesamten Geschäftsbeziehungen, als auch für spätere Geschäfte, gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Andere Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn er Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Von den Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Erklärungen, insbesondere Zusagen von Vertretern des Lieferanten, bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte eine oder mehrere der hier niedergelegten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.
2. Umfang der Lieferpflicht
Für den Umfang der Lieferung ist bei Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten Diese ausschließlich maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Zusicherungen sind dann verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Teillieferungen sind möglich.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
Die von uns abgegebenen Warenpreise verstehen sich ab unserem Geschäft bzw. Lager einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich Verpackung und Fracht. Für die Ausführung der Bestellung sind die am Tage der Lieferung angemessenen Tagespreise maßgebend, sofern nicht ausdrücklich Festpreise für einen bestimmten Zeitraum oder für ein bestimmtes Objekt vereinbart sind. Unsere Rechungen sind nach unsern jeweils gültigen Zahlungsbedingungen am Fälligkeitstag spesenfrei an unsere Kasse oder auf ein von uns bezeichnetes Bank- oder Postbankkonto zu zahlen. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an welchen wir über den Zahlungsbetrag verlustfrei verfügen können. Zahlungsanweisungen und Schecks nehmen wir nach unserem Ermessen nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungsspesen, nicht aber an Erfüllung statt an. Werden Zahlungen verspätet geleistet, so berechnen wir ab dem Tage nach Fälligkeit Fälligkeitszinsen (§353 HGB) in Höhe von 6% Jahreszins. Soweit Mahnungen erforderlich werden, berechnen wir vom Zeitpunkt des Verzugs neben den Mahnkosten Verzugszinsen in Höhe des uns entstandenen Zinsverlustes. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung von uns nicht bestritten wird oder ein rechtskräftiger Titel über die Gegenforderung vorliegt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückhaltungsrecht zu. Unsere Rechungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingen oder Umstände, die dem Lieferanten nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Sie berechtigen außerdem, noch bestehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unbeschadet des Rechts aus Übernahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers. Eine Zurückhaltung von Zahlungen wegen Beanstandungen irgendwelcher Art ist ausgeschlossen. Sollte die Vertragserfüllung durch uns ganz oder teilweise erst nach Inkrafttreten eines neuen Umsatzsteuersatzes erfolgen und uns dadurch Mehr- oder Minderbelastung entstehen, behalten wir uns eine entsprechende Neuberechnung vor.
4. Eigentumsvorbehalt
Lieferung von Waren durch uns erfolgen nur unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftig entstehenden, auch befristeten oder in einer laufenden Rechnung aufgenommenen oder bedingten Forderung und einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten, einschließlich der erworbenen Forderungen gegen den Käufer sowie des in laufender Rechnung entstandenen Saldos aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Bei Schecks gilt die Zahlung erst mit der Einlösung als geleistet. Die gelieferten Waren können in keinem Fall wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt nur für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Bei Verarbeitung, Veränderung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Verkäufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn sämtliche Forderungen des Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde sie entstanden sind, bezahlt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für vom Käufer besonders bezeichnete Waren entrichtet wird. Der Käufer darf die gelieferten Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und solange er nicht mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten in Verzug ist. Er darf die Ware weder verschenken noch verpfänden oder sicherungsübereignen. Bei weiterer Veräußerung vor Bezahlung des Kaufpreises, die unserer Zustimmung bedarf und nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gestattet ist, tritt der Käufer hiermit die ihm gegen den Drittschuldner zustehenden Forderungen bereits jetzt an uns ab. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der uns abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die bei einem Weiterverkauf durch den Käufer in Zahlung genommenen Gegenstände, insbesondere auch Schecks, gehen mit deren Empfang unmittelbar in unser Eigentum über. Der Käufer nimmt sie im Rahmen des Verwahrungsvertrages nur in Besitz. Tritt er in den Besitz der Sache, so wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der Käufer uns den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort in unserer Reparaturwerkstatt ausführen zu lassen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Käufer gegen alle Risiken zu versichern. Den Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme tritt der Käufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten hiermit an uns ab. Der Käufer hat uns Pfändungen und alle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftliche mitzuteilen und den Pfändungsgläubiger zu unterrichten. Er trägt die Kosten aller Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Lieferzeit, Gefahrübergang
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, bei Bestellungen, die nach dem Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom Besteller widerrufen werden können, frühestens mit dem Ablauf der Widerrufsfrist. Die Lieferzeit ist nur annähernd und unverbindlich. Voraussetzung ist die Erfüllung etwaiger Vertragsverpflichtungen des Bestellers. Die Lieferzeitangaben werden möglichst eingehalten. Verzögerungen der Lieferung berechtigt weder zu Schadenersatzforderung noch zum Rücktritt vom Vertrag. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Macht und Einflussmöglichkeiten und der unserer Lieferanten (einschließlich der Unterlieferanten) liegen, z.B. Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Verzögerungen in der Anlieferung sämtlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Lieferungsgegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Die Lieferung erfolgt durch Paketdienst, Spedition oder Fahrzeuge des Lieferanten. In allen Fällen geht die Gefahr bereits mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit verlassen des Lagers oder Werkes, ferner im Falle des Abnahmeverzuges mit der Verfügungsstellung auf den Käufer über.
6. Haftung und Mängel
Beanstandungen des Gewichts, der Stückzahl oder der Güte der Ware sind nur zulässig, solange sich die Ware im Zustand der Auslieferung befindet und die Beanstandungen unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens aber eine Woche nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich erfolgen. Sind für eine Lieferung besondere Gütebedingungen festgelegt oder wird die Ware unmittelbar an Dritte oder ins Ausland versandt, so muß die Ware bei der Lieferung ab Werk auf dem Lieferweg oder bei Lieferung ab Lager im Lager des Lieferanten geprüft und abgenommen werden, andernfalls gilt die Ware mit der Absendung als bedingungsgemäß geliefert. Dem Lieferanten muß Gelegenheit gegeben werden, den gerügten Mangel festzustellen. Bis zur Klärung der Sache hat eine Ver- oder Bearbeitung oder sonstige Verwendung der Ware bei Verlust des Rechtes auf Mängelrüge zu unterbleiben. Ist die Mängelrüge berechtigt und fristgemäß geltend gemacht, so hat der Besteller Anspruch auf Nachlieferung mangelfreier Ware, jedoch nur derjenigen Stücke, die nachweislich mit dem gerügten Mängel behaftet sind. Der Lieferant kann statt dessen den Minderwert vergüten. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferanten die mangelhafte Ware unter Frachtvorlage zurückzusenden. Die Frachtkosten für Rücksendung und Nachlieferung gehen zu Lasten des Lieferanten. Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung oder Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz (Erstattung von fremden und eigenen Schäden wie auch Vergütung von Löhnen und sonstigen Unkosten) sind ausgeschlossen. Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat, nachdem sie von uns schriftlich abgelehnt worden sind. Muster und/oder Prospekte und/oder Beschreibungen von Waren jeder Art dienen lediglich als Anschauungsmaterial und verpflichten die Firma auch nicht, wenn die Bestellung aufgrund oder mit Bezug auf diese erfolgt. Eventuelle vermerkte Maße, Gewichte, Farbtöne, Eigenschaften etc. sind nur ungefähr und nicht verbindlich.
7. Rücktritt durch den Besteller
Tritt der Besteller vom erteilten Auftrag zurück, so hat er uns neben einer evtl. Wertminderung den entgangenen Gewinn und die entstandenen Kosten, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 15% des Auftragswertes zu erstatten. Die Rücksendung bereits gelieferter Ware bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Wir berechnen für Einlagerungs- und Buchungskosten 5% des Rechnungswertes, mindestens jedoch 10,-- Euro.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist für beide Teile der Geschäftssitz des Lieferanten. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Bestellern, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozeß, die in das Handelsregister eingetragen oder ihren Sitz im Ausland haben, mit nicht in das Handelsregister eingetragenen Bestellern, soweit sie nach Vertragsabschluß ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegen, ist unser Geschäftssitz. Für Besteller, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, ist der Geschäftssitz des Lieferanten vereinbarter Geschäftssitz für das Mahnverfahren. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.